Stand 10.04.2025

Bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen durch die Trainer*innen unseres Sportvereins steht die verantwortungsvolle Übernahme der Aufsichtspflicht, die Gesundheit und Sicherheit der Minderjährigen sowie die Einhaltung des Kinderschutzes an oberster Stelle.

Für unseren Verein gelten folgende Regeln:

Geltungsbereich

Die Aufsichtspflicht gilt für das regelmäßig stattfindende Sportangebot, für das ein Kind oder Jugendlicher angemeldet ist. Auch für weitergehende Angebote außerhalb des Sportangebots (Feste, Feiern, Wettkampffahrten, Freizeiten etc.) übernehmen die verantwortlichen Personen die Aufsichtspflicht. Über die genauen Termine der Angebote werden die Eltern schriftlich informiert. Bei bestimmten Angeboten ist eine schriftliche Anmeldung bzw. Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigten erforderlich. Die aufsichtführenden Personen sind für das Geschehen in der genutzten Sportstätte während des bekannten Zeitrahmens verantwortlich. Dazu gehören auch die Geräteräume und ggf. auch die Umkleiden, Waschräume oder Toiletten. Eine persönliche Anwesenheit in den Umkleiden sowie in anderen Nebenräumen ist dabei i. A. nicht erforderlich. Übungsleiter*innen und Helfer*innen stehen aber bei Konflikten als klärende Ansprechpartner*innen zur Verfügung und betreten dann ggf. (mit vorheriger Ankündigung) die Umkleiden bzw. begleiten jüngere Kinder auf die Toilette.

Beginn und Ende

Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Betreten der Sportstätte kurz vor Beginn des Angebots. Begleiten Eltern die Kinder auf dem Hin- und Rückweg, überzeugen sie sich davon, dass die Sportstunde wie üblich auch stattfindet und der/die Übungsleiter*innen vor Ort sind. Die Aufsichtspflicht endet mit dem Abschluss des Sportangebots und bezieht sich auch noch auf die übliche Zeit des Umkleidens und des Überprüfens, ob die Kinder, die üblicherweise von Begleitpersonen abgeholt werden, auch von diesen in Empfang genommen worden sind. Unsere Übungsleiter*innen und Helfer*innen sind in der Regel spätestens 10 Minuten vor Beginn der Sportstunde in der Sportstätte. Nach Ende der Stunde warten sie, bis die letzten Teilnehmer abgeholt worden sind. Bei Veranstaltungen oder Wettkämpfen an anderen als den sonst üblichen Trainingsorten beginnt die Aufsichtspflicht der Übungsleiter*innen mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Abfahrt am Sammel- bzw. Treffpunkt. Sie endet nach Rückkehr am Sammel- bzw. Treffpunkt mit der Übergabe an die Eltern/Begleitpersonen.

Hin- und Rückweg

Die Aufsichtspflicht für den Hin- und Rückweg zur Sportstätte ist durch die Erziehungsberechtigten sicherzustellen. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, wie die Kinder/Jugendlichen diesen Weg zurücklegen und ob sie dies eigenständig tun. Bei einem eigenständigen Rückweg sollten die Übungsleiter*innen davon in Kenntnis gesetzt werden. Es wird gebeten, die Kinder pünktlich abzuholen, um den Übungsleiter*innen unnötige Wartezeiten zu ersparen. Kinder im Vorschulalter sollten grundsätzlich von den Eltern (oder von diesen beauftragten Personen) zum Sportangebot gebracht bzw. wieder abgeholt werden.

Allgemeine Regeln

Kinder verlassen die Sportstätte nicht während des Angebots. Sollte es einen wichtigen Grund für das kurzfristige Verlassen geben (Gang zur Toilette), melden sich die Kinder bei den Übungsleiter*innen ab bzw. lassen sich durch einen Helfer oder ein Elternteil begleiten (gilt für jüngere Kinder). Bei Kindern ist ein vorzeitiges Verlassen eines Sportangebots nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache möglich. Jugendliche können, nach Absprache mit den Übungsleiter*innen und nach Darlegung der Gründe (z. B. wichtiger Arzttermin, wichtige schulische Verpflichtungen) auch vorzeitig eine Sportstunde verlassen. Grundsätzlich können Eltern gerne ihren Kindern bei den Sportangeboten zuschauen. Sie sollten sich allerdings auch auf die Zuschauerrolle beschränken. Unsere Übungsleiter*innen und Helfer*innen achten die Privatsphäre der Kinder und Jugendlichen.

Bei weiteren Fragen zur Aufsichtspflicht und zum Kinderschutz wenden Sie sich bitte an die Trainer/innen, die Vorstandschaft oder die Präventionsbeauftragten.

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Name Sorgeberechtigter
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